bkat: 8609
This data as json
| rowid | Tatbestandsnummer | Tatbestand_Datenbank | Paragraphen_Datenbank | FaP | P | Euro | Klammer_A | Klammer_B | Klammer_C | Gueltig_bis | Gueltig_von | FV | Konkretisierung | Klassifizierung | Tabelle | Untergrenze | Obergrenze | Tatbestand_Druckdatei | Paragraphen_Druckdatei |
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| 8609 | 331630 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern oder des Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssicherheit wurde dadurch wesentlich beeinträchtigt. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV | B | 3 | 112.5 | 2004-03-31 | 2002-01-01 | 0 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraft- fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern oder des Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssi- cherheit wurde dadurch wesentlich beeinträchtigt. | § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV |