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bkat: 8515

Offizieller Bußgeldkatalog mit Paragrafen, Klassifizierungen und Gültigkeitszeiträumen.

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rowid Tatbestandsnummer Tatbestand_Datenbank Paragraphen_Datenbank FaP P Euro Klammer_A Klammer_B Klammer_C Gueltig_bis Gueltig_von FV Konkretisierung Klassifizierung Tabelle Untergrenze Obergrenze Tatbestand_Druckdatei Paragraphen_Druckdatei
8515 331606 Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern oder des Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV B 3 75.0       2004-03-31 2002-01-01     0       Sie ordneten die Inbetriebnahme des kennzeichnungspflichtigen Kraft- fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern oder des Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl der Führer zur selbstän- digen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. § 31 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.1 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
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