bkat: 410
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| rowid | Tatbestandsnummer | Tatbestand_Datenbank | Paragraphen_Datenbank | FaP | P | Euro | Klammer_A | Klammer_B | Klammer_C | Gueltig_bis | Gueltig_von | FV | Konkretisierung | Klassifizierung | Tabelle | Untergrenze | Obergrenze | Tatbestand_Druckdatei | Paragraphen_Druckdatei |
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| 410 | 102678 | Sie verhielten sich als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite von weniger als 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nicht so, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden konnte. | § 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 6 BKat | A | 3 | 75.0 | 2008-02-29 | 2002-01-01 | 3 | Sie verhielten sich als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft- fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite von weniger als 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nicht so, dass eine Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden konnte. | § 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 6 BKat |